Entstehung des
Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes

Entstehung

Mit dem sog. Volkszählungsurteil etablierte das Bundesverfassungsgericht das Recht auf "informationelle Selbstbestimmung", welches dem Einzelnen das Recht einräumt, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann nach dem Urteil des BVerfG nur im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden und bedarf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage sowie organisatorischer und verfahrensrechtlicher Schutzvorkehrungen zugunsten des Persönlichkeitsrechts.

Infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts wurden im Jahre 1990 das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Datenschutzgesetze der Länder entsprechend novelliert. Eine weitere Novellierung erfolgte sodann im Jahr 2001 zur Umsetzung der europäischen Datenschutzrichtlinie.

Dies reichte jedoch nicht aus um die Datenschutzskandale bei Lidl oder der Deutschen Bahn zu verhindern, was zur Festsetzung von Bußgeldern in Millionenhöhe durch die zuständigen Aufsichtsbehörden führte. Der Gesetzgeber nahm in der Folge diese Skandale  zum Anlass, das Bundesdatenschutzgesetz zu reformieren. Die letzten Änderungen des BDSG erfolgten durch die BDSG-Novellen I-III, welche 2009 vom Bundestag verabschiedet wurden.

Ein erster Schritt zur Errichtung eines ausdrücklichen Beschäftigtendatenschutzes war die Schaffung des § 32 BDSG, welcher jedoch lediglich eine allgemeine Regelung schaffen und die von der Rechtsprechung hierzu erarbeiteten Grundsätze zusammenfassen aber nicht inhaltlich ändern sollte. Diese Vorschrift wurde allgemein als verfehlt angesehen, schaffte sie doch zum Teil mehr rechtliche Unsicherheit statt Klarheit.

Die Regierung beschloss zur weiteren Kodifizierung am 25. August 2010 einen Entwurf zum Beschäftigtendatenschutz. Dieser Entwurf sieht zahlreiche gesetzliche Neuerungen vor. Aber auch nach dem Gesetz zum Beschäftigtendatenschutz werden am Ende Fragen des Datenschutzes offen bleiben müssen, weshalb es in der Presseerklärung des BMI auch heißt:

„ …Da ein Gesetz nicht jeden Einzelfall im Detail regeln kann, werden einige Fragen auch weiterhin der Klärung durch die Rechtsprechung bedürfen…“