Vorschriften, Kommentar und Urteile
zum Arbeitnehmerdatenschutz

Entwurf zum Arbeitnehmerdatenschutz

Die Bundesregierung plant die Einführung neuer Regelungen zum Arbeitnehmerdatenschutz. Wir haben für Sie den bereits bekannten Gesetzesentwurf mit kurzen Kommentaren und passenden Urteilen verknüpft.

Zum Hintergrund: Am 15. Dezember 2010 hat die Bundesregierung den vieldiskutierten Entwurf zum Arbeitnehmerdatenschutz auf den Weg gebracht. Auch wenn sich die Regierungskoalition bislang noch nicht auf eine endgültige Fassung einigen konnte, ist das Vorhaben noch aktuell. Die im Entwurf neu gestalteten Regelungen der §§ 32 ff. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) finden Sie hier übersichtlich dargestellt.

Zusätzlich zu jeder Vorschrift von § 32 bis § 32l BDSG finden Sie einen kurzen Kommentar:
Nach der offiziellen Begründung aus dem Hintergrundpapier des BMI (Vorläufer zur Gesetzesbegründung) folgen passende Urteile sowie eine Stellungnahme der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD).

Update 14.01.2013:
Nach Auskunft des zuständigen Abgeordneten der Regierungsfraktion, Michael Frieser (CSU), sollen die neuen Vorschriften zum Beschäftigtendatenschutz nun doch kurzfristig zur Abstimmung in den Bundestag eingebracht werden. Die zuletzt diskutierten Änderungen des Entwurfs konnten wir in unserer Übersicht unten noch nicht berücksichtigen; bei extdsb.wordpress.com finden Sie diese in den Entwurf eingearbeitet.

Update 29.01.2013:
Die für Ende der Woche geplante Abstimmung des Bundestages über den Gesetzentwurf wurde heute von der Koalition abgesagt. Begründet wurde dies unter anderem mit der Kritik an den Änderungen zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz. Wir gehen nun davon aus, dass der Gesetzentwurf zumindest in dieser Legislaturperiode nicht mehr zur Abstimmung kommen wird.

Update 24.02.2015:
Das Beschäftigtendatenschutzgesetz liegt weiterhin auf Eis. Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung für die 18. Legislaturperiode sieht lediglich vor, das nationale Datenschutzniveau im Beschäftigtendatenschutz bei den Verhandlungen zur Europäischen Datenschutzgrundverordnung zu erhalten und darüber hinausgehende Standards zu ermöglichen. Der Entwurf der Europäischen Datenschutzgrundverordnung wird derzeit von den Mitgliedsstaaten verhandelt. Eine Abstimmung des Entwurfs zwischen dem Rat der Europäischen Union, dem Europäischem Parlament und der Europäischen Kommission wird dieses Jahr erwartet. Falls diese Verhandlungen nicht in angemessener Zeit abgeschlossen sind, will Deutschland ein eigenes Gesetz zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes schaffen. Dann könnten die bislang erarbeiteten Entwürfe erneut diskutiert werden.

Update 01.11.2016:
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wurde verabschiedet. Allerdings enthält diese keine zentrale Regelungsvorschrift zum Beschäftigtendatenschutz. Der Art. 88 DSGVO und dessen zugehöriger Erwägungsgrund erlaubt es dem deutschen Gesetzgeber aber eigene, spezifische Vorschriften im Bereich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten zu treffen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird die Diskussion um den Arbeitnehmerdatenschutz trotzdem erst in der nächsten Legislaturperiode wieder Fahrt aufnehmen. Wenigstens lässt sich jetzt schon mutmaßen, was mit den alten Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmer, wie z.B. § 32 BDSG, passiert sobald die DSGVO wirksam wird. Mehr dazu finden Sie in dem Artikel EU-Datenschutz-Grundverordnung und Beschäftigtendatenschutz.

Update 16.05.2017:
Kurz vor Ende der aktuellen Legislaturperiode hat der Bundestag am 27. April 2017 dann doch noch ein neues Bundesdatenschutzgesetz beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetzesentwurf mit dem sperrigen Namen „Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz“ (DSAnpUG-EU) am 12. Mai 2017 zugestimmt. Darin enthalten ist das neue BDSG (BDSG-neu). Es soll im Juni 2017 verkündet werden. Damit steht seinem Inkrafttreten am 25. Mai 2018 – zusammen mit der DSGVO – nichts mehr im Wege. In § 26 BDSG-neu finden sich nun auch Vorschriften, welche die bisherigen Vorgaben des § 32 BDSG-alt zum Beschäftigtendatenschutz ablösen werden.

Arbeitnehmerdatenschutzgesetz - § 32 bis § 32l BDSG