§ 32c BDSG
Datenerhebung im Beschäftigungsverhältnis

Arbeitnehmerdatenschutzgesetz

(1) Beschäftigtendaten dürfen vorbehaltlich der §§ 32e bis 32i erhoben werden, wenn dies für die Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Dies ist insbesondere der Fall, soweit die Kenntnis dieser Daten für den Arbeitgeber erforderlich ist, um

  1. gesetzliche oder auf Grund eines Gesetzes bestehende Erhebungs-, Melde-, Auskunfts-, Offenlegungs- oder Zahlungspflichten zu erfüllen,
  2. die gegenüber dem Beschäftigten bestehenden Pflichten zu erfüllen oder
  3. die gegenüber dem Beschäftigten bestehenden Rechte des Arbeitgebers einschließlich der Leistungs- und Verhaltenskontrolle wahrzunehmen. § 32 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6 gilt entsprechend.

(2) § 32 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend für die Feststellung, ob der Beschäftigte fachlich geeignet ist, eine andere oder veränderte Tätigkeit aufzunehmen oder an einen anderen Arbeitsplatz zu wechseln.

(3) Der Arbeitgeber darf von einem Beschäftigten die Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung nach Maßgabe des § 32a Absatz 1 sowie die Teilnahme an einem Eignungstest nach Maßgabe des § 32a Absatz 2 verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Eignung des Beschäftigten zu überprüfen, wenn

  1. tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der fortdauernden Eignung des Beschäftigten begründen, oder
  2. ein Wechsel seiner Tätigkeit oder seines Arbeitsplatzes beabsichtigt ist.

(4) Die Datenerhebung ist nur zulässig, soweit Art und Ausmaß im Hinblick auf den Zweck verhältnismäßig sind.

Kommentar und Urteile zum Arbeitnehmerdatenschutz

Erläuterungen des BMI

Grundsatz (§ 32c Absatz 1): Beschäftigtendaten dürfen erhoben werden, wenn dies zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist und keine Sonderregelungen bestehen. Zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses ist auch die Erhebung von Beschäftigtendaten zur Wahrnehmung der Leistungs- und Verhaltenskontrolle erforderlich.

Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis (§ 32c Absatz 1): Der Arbeitgeber darf Beschäftigtendaten auch erheben, verarbeiten und nutzen, soweit deren Kenntnis erforderlich ist, um ein Beschäftigungsverhältnis zu beenden, abzuwickeln oder nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bestehende Pflichten zu erfüllen. Werden die Daten nicht mehr für den Zweck benötigt, für den sie gespeichert wurden, sind sie zu löschen (geltendes Recht gemäß § 35 Absatz 2 BDSG).

Ärztliche Untersuchungen und Eignungstest (§ 32c Absatz 3): Ärztliche Untersuchungen und Eignungstests bei Beschäftigten unterliegen den gleichen Maß- gaben wie bei Bewerbern. Sie sind darüber hinaus nur zulässig, wenn die Eignung des Beschäftigten überprüft werden muss, entweder weil tatsächliche Zweifel an seiner fortdauernden Eignung bestehen oder ein Wechsel seiner Tätigkeit bzw. des Arbeitsplatzes beabsichtigt ist.

Quelle: Hintergrundpapier zum Beschäftigtendatenschutz (BMI)

Passende Urteile zum Thema

Betriebsverfassungswidrig erlangte Informationen
BAG, Urteil v. 13.12.2007, Az. 2 AZR 537/06

Zulässigkeit von Eignungsuntersuchungen nach Begründung des Arbeitsverhältnisses
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 29.08.2007, Az.: 7 Sa 272/07

Zu Blutuntersuchungen im laufenden Arbeitsverhältnis
BAG, Urteil v. 12.08.1999, Az. 2 AZR 55/99

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Stellungnahme der GDD

Siehe Stellungnahme zu § 32 Abs. 8 BDSG-E

 

 

Quelle: GDD-Stellungnahme zum Referentenentwurf zum Beschäftigtendatenschutz

Querverweise zum Arbeitnehmerdatenschutz