§ 32l BDSG
Einwilligung, Geltung für Dritte, Rechte der Interessenvertretungen, Beschwerderecht, Unabdingbarkeit

Arbeitnehmerdatenschutzgesetz

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Beschäftigtendaten durch den Arbeitgeber auf Grund einer Einwilligung des Beschäftigten ist abweichend von § 4 Absatz 1 nur zulässig, soweit dies in den Vorschriften dieses Unterabschnitts ausdrücklich vorgesehen ist.

(2) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten entsprechend für Dritte, die für den Arbeitgeber beim Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Beschäftigtendaten tätig werden.

(3) Die Rechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt.

(4) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht begründen, dass der Arbeitgeber Beschäftigtendaten unbefugt erhebt, verarbeitet oder nutzt, kann sich der Beschäftigte an die für die Datenschutzkontrolle zuständige Behörde wenden, wenn der Arbeitgeber einer darauf gerichteten Beschwerde des Beschäftigten nicht unverzüglich abhilft.

(5) Von den Vorschriften dieses Unterabschnitts darf nicht zu Ungunsten der Beschäftigten abgewichen werden.

Kommentar und Urteile zum Arbeitnehmerdatenschutz

Erläuterungen des BMI

Kollektivrechtliche Vereinbarungen – Unabdingbarkeit der Vorschriften (§32l Absatz 5): Nach dem Gesetzentwurf darf von den Vorschriften des Beschäftigtendatenschutzes nicht zuungunsten der Beschäftigten abgewichen werden. Damit wird sichergestellt, dass das gesetzliche Schutzniveau nicht unterschritten wird.

Beteiligungsrechte, insbesondere Mitbestimmungsrechte der Interessenvertretungen (§ 32l Absatz 3): Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten werden durch die Neuregelungen nicht beeinträchtigt. Unangetastet bleibt das bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten und die Leistung eines Beschäftigten zu überwachen (§ 87 Absatz 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz).

Einwilligung (§ 32l Absatz 1): Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Einwilligung des Beschäftigten in die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten nur in bestimmten, ausdrücklich geregelten Fällen möglich ist, um der besonderen Situation des Beschäftigten im Arbeitsverhältnis Rechnung zu tragen. Beispielsweise ist für die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung oder eines Eignungstests sowie die Erhebung und Verwendung von Lichtbildern des Beschäftigten dessen Einwilligung erforderlich.

Quelle: Hintergrundpapier zum Beschäftigtendatenschutz (BMI)

Passende Urteile zum Thema

nicht vorhanden

 

 

Kennen Sie weitere Urteile? Schreiben Sie uns doch bitte einen Kommentar.

Stellungnahme der GDD

Zu § 32l BDSG-E: § 32l BDSG-E verbietet die Einwilligung als Erlaubnistatbestand für den Umgang mit Beschäftigtendaten, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Die Regelung verkennt, dass auch im Arbeitsverhältnis Einwilligungen vielfach notwendige Rechtsgrundlage sind. Die im Gesetz in Bezug genommenen Erlaubnistatbestände fehlen für solche Beschäftigungsverhältnisse, die nur mit einer Einwilligung des Bewerbers bzw. Arbeitnehmers durchführbar sind (z.B. Einwilligung in ein Prüfrecht vor Ort bei Telearbeit; Einwilligung in die Sicherheitsüberprüfung).

Zudem kommt es insbesondere in Konzernen unternehmensübergreifend zur Arbeit in Matrixstrukturen. Weiterhin ist Bestandteil der Personalarbeit der Aufbau von konzernweit zugänglichen Datenbanken mit Kenntnissen und Fähigkeiten (Skills) von Mitarbeitern. In Ermangelung einer anderen Rechtsgrundlage erfolgt die hierfür notwendige Datenverarbeitung auf Grundlage einer Einwilligung, deren Freiwilligkeit unproblematisch ist. Deshalb sollte von einem generellen Verzicht auf die Einwilligung als Erlaubnistatbestand für die Arbeit mit Beschäftigtendaten abgesehen werden. Die Einholung einer Einwilligung könnte jedoch klarstellend an die Voraussetzung geknüpft werden, dass der Arbeitgeber an ihrer Abgabe ein berechtigtes Interesse hat.

Quelle: GDD-Stellungnahme zum Referentenentwurf zum Beschäftigtendatenschutz

Querverweise zum Arbeitnehmerdatenschutz